Liebe Patienten!
Sie benötigen eine neue Zahnfüllung, Krone, Brücke oder Prothese? Es ist eine kieferorthopädische Behandlung erforderlich? Wussten Sie schon, dass Sie Ihren Eigenanteil an den Kosten steuerlich absetzen und somit Steuern sparen können?
Bestimmte Aufwendungen bei Krankheit können steuerlich einkommensmindernd berücksichtigt werden. Das beschreibt der § 33 des Einkommensteuergesetzes (EstG).
Dazu gehört auch der Eigenanteil bei der Zahnbehandlung. Die steuerlich geltende sogenannte „aussergewöhnliche Belastung" wird prozentual vom Gesamteinkommen berechnet. Bei der jährlichen Lohn- oder Einkommensteuererklärung sollten entstandene Zahnbehandlungskosten angegeben werden. Dadurch kann sich der Steuerbetrag verringern.
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, das der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Ein Beispiel:
Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Monatseinkommen von 1.500,- EUR hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von 180,- EUR pro Jahr. Überschreitet der Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen, Zahnfüllungen oder kieferorthopädische Behandlungen zusammen mit anderen grösseren Aufwendungen diese Summe, so kann er den Überschuss als „aussergewöhnliche Belastung" geltend machen.
Wir empfehlen Ihnen, sich beim Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt beraten zu lassen.
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